Das Kassenbuch als Teil der Buchführung

Die Deutschen zahlen an der Kasse gern bar. Daran ist nichts auszusetzen, wenn das Unternehmen ein Kassenbuch führt. Der Unternehmer sollte einen exakten Blick auf das Kassenbuch werfen.

Unternehmen, die der Bilanzpflicht unterliegen, haben die Pflicht, ein Kassenbuch zu führen. Im Jahresabschluss zählt es zum Umlaufvermögen. Sämtliche Unternehmen, die in das Handelsregister eingetragen sind, unterliegen der Kassenbuchpflicht. Natürlich können Unternehmen auch freiwillig ein Kassenbuch führen. Das gilt für Unternehmen, die überwiegend mit Bargeld oder mit hohen Bargeldsummen arbeiten. Gegenüber dem Finanzamt kann dies als Nachweis über Einnahmen und Ausgaben eher geeignet sein als eine unübersichtliche Belegsammlung. Kleingewerbetreibende und Freiberufler rechnen ihre Umsätze nach der Gewinn- und Verlust-Rechnung ab und müssen kein Kassenbuch führen. Steuerberater Günther Zielinski aus Hamburg informiert über das ordnungsgemäße Führen des Kassenbuches.

Kassenprüfung gehört zur Betriebsprüfung

Im Kassenbuch erfasst ein Unternehmen alle Bargeldgeschäfte. Jede einzelne Ausgabe und Einnahme wird hier registriert. Hebt ein Mitarbeiter bei der Bank Geld ab, um die Kasse mit einem Bargeldbestand zu füllen, gehört auch das ins Kassenbuch. Natürlich müssen auch Privatentnahmen aufgeführt werden. Restaurants und Gaststätten haben die Pflicht, geschlossene Gesellschaften und Familien- oder Betriebsfeiern getrennt aufzeichnen. Das Kassenbuch muss derart geführt werden, dass der Betriebsprüfer jeden Tag unangemeldet einen Kassensturz vornehmen kann und dabei einen korrekten Kassenbestand vorfindet. Einnahmen und Ausgaben werden darin täglich festgehalten. Wer die Aufzeichnung auch nur einen Tag verzögert, muss einen zwingenden geschäftlichen Grund dafür vorweisen können. Bei der Benutzung einer elektronischen Registrierkasse müssen die Bons zum täglichen Kassenschluss aufbewahrt werden.

Für weitere Informationen und Fragen zum korrekten Handling des Kassenbuchs steht Steuerberater Günter Zielinski in seiner Kanzlei in Hamburg zur Verfügung.

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Steuerberater Günter Zielinski
Herr Günter Zielinski
Rolfinckstraße 37
22391 Hamburg
Deutschland

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email : pr@deutsche-stadtauskunft.ag

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